Lotterien und Ausppielungen

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung durchführen wollen.

Eine Lotterie ist ein Spiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

Eine Ausspielung (= Verlosung) unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass anstelle eines Geldgewinns Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

"Kleine Lotterien" liegen vor, wenn die Summe der Entgelte für Lose den Betrag von 40.000 € nicht überschreitet (§ 18 Nr. 1 GlüStV). Diese Lotterien können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Allgemeinverfügung durch die Regierung oder die Gemeinde genehmigt werden.

Die Stadt Kelheim ist Erlaubnisbehörde für "kleine Lotterien" und für alle Veranstaltungen, die sich auf das das Gemeindegebiet erstrecken und bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 € nicht übersteigt,

Es ist empfehlenswert, zunächst bei der zuständigen Behörde (Regierung oder Gemeinde) zu erfragen, ob eine Erlaubnis für das Veranstalten einer kleinen Lotterie notwendig ist oder die Lotterie bereits als allgemein erlaubt gilt. Ist dies nicht der Fall, dann ist Einreichung eines formlosen Antrags und der erforderlichen Unterlagen notwendig.

Erforderliche Unterlagen:

  • Der Antrag muss genaue Bezeichnung des Veranstalters (Name, Rechtsform, Sitz, vertretungsberechtigte Personen mit Anschrift und Telefonnummer), Art der beantragten Veranstaltung (Lotterie oder Ausspielung), Zweck der Lotterie oder Ausspielung (genaue Beschreibung), Dauer der Lotterie oder Ausspielung
  • Spielplan (Zahl und Art des Verkaufs der Lose, Lospreis, Art, Zahl und Reihenfolge der Gewinne, Verfahren der Gewinnermittlung)
  • Aufstellung über die Aufteilung des Spielkapitals in Gewinnsumme, Lotteriesteuer, Unkosten und Reinertrag                                                       
  • Die zuständige Erlaubnisbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Vereinsregister, Bescheinigungen des Finanzamts

Gebühr:

Die Gebühr für die Erlaubnis einer Lotterie oder Ausspielung beträgt bei einem Spielkapital bis zu 30 Millionen Euro 1 v. T. des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 €.

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Weitere Termine nach Vereinbarung.