Einschränkungen und Schließungen anlässlich des Corona-Virus

Sportbetrieb in Kelheim

Bitte kontaktieren Sie unbedingt vor Aufnahme des Trainingsbetriebs den Katastrophenschutzbeauftragten der Stadt Kelheim, Andreas Rothermel (Tel. 09441/701-279; andreas.rothermel@kelheim.de) da die Nutzung der städtischen Sportanlagen nur mit abgestimmten Hygienekonzept erlaubt ist.

Terminvereinbarung im Rathaus

Für Behördengänge im Rathaus ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. 

Schulen, Kindergärten und Kitas

Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 18.02.2021; Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Bekanntmachung über die Höhe des 7-Tage-Inzidenz-Wertes der COVID-19 Fälle für den Landkreis Kelheim

Das Landratsamt Kelheim erlässt auf Grundlage des § 65 S. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nach §§ 18 Abs. 1 Satz 6, 19 Abs. 1 Satz 4 und 20 Abs. 1 Satz 3 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der in der jeweils geltenden Fassung folgende

Bekanntmachung

Im Landkreis Kelheim überschreitet die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von sieben Tagen den Wert von 100 je 100.000 Einwohner nicht. Der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert beträgt im Landkreis Kelheim derzeit 28,4 (Stand 18.02.2021, 04.29 Uhr).

Mit Wirkung vom 22.02.2021 treten folgende Regelungen der 11 BayIfSMV im Landkreis Kelheim in Kraft:

§ 18 Schulen

(1) Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind für Schülerinnen und Schüler geschlossen. Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Regelungen zur Notbetreuung werden vom zuständigen Staatsministerium erlassen. Die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände und in der Notbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, findet abweichend von Satz 1 und 2

1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,

2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,

3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und

4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Satz 1

Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 5 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall findet in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch Distanzunterricht statt. Die Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt unberührt."

(2) Auf dem Schulgelände und in allen Angeboten der Notbetreuung besteht Maskenpflicht für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Unbeschadet des § 1 der BayIfSMV sind von dieser Maskenpflicht ausgenommen:

1. Schülerinnen und Schüler nach Genehmigung des aufsichtführenden Personals aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen,

2. Schulverwaltungspersonal nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind,

3. Schülerinnen und Schüler während einer effizienten Stoßlüftung des Klassen- bzw. Aufenthaltsraums sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel, solange dabei verlässlich ein ausreichender Mindestabstand eingehalten wird.

Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen. Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen."

(3) Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.

§ 19 Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

(1) Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist abweichend von Satz 1 und 2 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.

Sobald die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 3 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind die Einrichtungen nach Satz 1 in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag geschlossen.

(2) Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygienekonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

§ 20 Berufliche Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, können abweichend von Satz 1 Angebote in Präsenzform stattfinden, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen. Wird der Inzidenzwert nach Satz 2 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem Fall sind in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag Angebote nach Satz 1 in Präsenzform nicht mehr zulässig. Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen bleibt unberührt."

(2) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, soweit sie nicht von Abs. 1 erfasst sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt."

(3) Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(4) Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt.

(5) Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das

Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen."

Kelheim, 18.02.2021

Landratsamt

Welnhofer

Regierungsrat

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Homepage des Landratsamtes Kelheim unter www.landkreis-kelheim.de/ einsehbar.

Kinderbetreuung

Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung - Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 - Informationen für Eltern Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung - Newsletter Aufrechterhaltung eines Notbetriebs in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung

Testungen Covid-19-Erkrankung

Um den Schutz der Bevölkerung vor einer Corona-Infektion und ihre strikte Eindämmung zu gewährleisten, sind weitreichende Testungen unverzichtbar. Grundlage hierfür ist die Bayerische Teststrategie.

Tests für Menschen mit Symptomen:

  • Menschen mit Symptomen, die  auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten können, haben Priorität. Sie werden sofort und vorrangig getestet.
  • Die getesteten Personen mit Symptomen bleiben in Quarantäne. Diese endet erst nach Zugang eines negativen Testergebnisses.

Tests für Kontaktpersonen der Kategorie I:

Die Gesundheitsämter ermitteln enge Kontaktpersonen von COVID-19-Fällen (sog. Kontaktpersonen der Kategorie I) so schnell wie möglich und veranlassen die Testung – zunächst an Tag 1 der Ermittlungen und noch einmal fünf bis sieben Tage nach der Erstexposition, um möglichst genau jenen Zeitraum zu treffen, in dem bei einer SARS-CoV-2-Infektion eine besonders hohe Ansteckungsfähigkeit besteht.

Die Testungen der Kontaktpersonen der Kategorie I werden von den Gesundheitsämtern vorgenommen. Sie informieren die Kontaktpersonen persönlich über Zeit und Ort für ihren Termin zur Testung.

Tests, auch ohne Symptome:

  • Seit 1. September 2020 stehen Ihnen als Bewohnerinnen und Bewohner des Freistaats Bayern in Ihrem Landkreis oder Ihrer kreisfreien Stadt bayerische Corona-Testzentren zur Verfügung. Für weitere Informationen sowie zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Landratsamt bzw. Ihre kreisfreie Stadtverwaltung.
  • Weiterhin können Sie sich auch an den Arzt Ihres Vertrauens wenden und erfragen, ob der Test dort angeboten wird und ggf. einen Termin vereinbaren. Wir empfehlen Ihnen, zunächst telefonisch oder auf elektronischem Wege anzufragen. Unter https://www.kvb.de/ können Sie nach teilnehmenden Vertragsärzten suchen.
  • Als Reiserückkehrer stehen Ihnen insbesondere an Flughäfen wie bisher ebenfalls bayerische Testzentren zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Schnellsuche
  • Auf der Homepage des Bayerischen Gesundheitsministeriums (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/) finden Sie stets aktualisierte Hinweise auf alle Fragen rund um das Testgeschehen:

z.B.

Wer kann sich testen lassen?

Wo kann ich mich testen lassen?

Wer führt die Testungen durch?

Wer übernimmt die Kosten für Testungen?

Wer informiert das zuständige Gesundheitsamt?

Kann ich mich auch ohne Symptome testen lassen und wenn ja, wo?

Testpflicht für Reiserückkehrende aus Risikogebieten?

Grenzpendler:

Sämtliche in Bayern beschäftigte Grenzpendler die regelmäßig aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen, zu Ausbildungszwecken oder zum Schul- oder Hochschulbesuch aus ausländischen Risikogebieten nach Bayern einreisen können die nach §3 EQV vorgeschriebene Testung kostenlos an einem der lokalen Testzentren der Landratsämter und kreisfreien Städte in Bayern durchführen lassen.

Als Nachweis sollte der Arbeitsvertrag bzw. die Bestätigung des Arbeitgebers; eine Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung mitgeführt werden. Die Anmeldung zur Testung erfolgt jeweils bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten vor Ort.