Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.10.2020 neue Konditionen für die Gewährung von Überbrückungshilfen für den Zeitraum bis Ende Dezember 2020 veröffentlicht (sogenannte Überbrückungshilfe II). Damit soll Soloselbständigen, Freiberuflern sowie kleinen und mittelständigen Unternehmen die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen erleichtert werden. Die Schwellen für die Inanspruchnahme wurden abgesenkt und die Fördersätze sowie die Personalkostenpauschale erhöht. Außerdem gewährt der Bund für die von den temporären Schließungen im November 2020 erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe), um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) hat die veränderten Konditionen für die sogenannte Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 veröffentlicht. Zudem wird derzeit die Verlängerung dieser Überbrückungshilfen vorbereitet. Für die nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 29. Oktober 2020 von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe , Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um diese für finanzielle Ausfälle zu entschädigen.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird privaten und kommunalen Unternehmen, Betrieben, Selbständigen (Freiberufler/Soloselbstständige), Vereinen und Einrichtungen gewährt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wurden. Die Entschädigung wird in Form einer einmaligen Kostenpauschale gewährt.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Dazu zählen ebenfalls die Hotels. Auch indirekt betroffene Unternehmen, wie z. B. Zulieferer von Gastronomie und Hotels sind antragsberechtigt. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den vorab genannten Unternehmen erzielen. Entsprechendes gilt auch für verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Grundsätze der Förderung
Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Soweit erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Grundumsatz seit Gründung herangezogen werden.
Die Förderhöchstgrenze wird durch den beihilferechtlichen Rahmen gesetzt, der sich auf die geltenden Beihilferegelungen auf 1 Mio. Euro beläuft. Höhere Förderbeträge können erst nach der Notifizierung bei der EU-Kommission gewährt werden. Bei der Bemessung der Wirtschaftshilfen werden bereits gewährte andere Leistungen, wie z. B. Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld angerechnet. Umsätze von mehr als 25 Prozent werden zur Vermeidung einer Überförderung von über 100 Prozent auf die Umsatzerstattung angerechnet. Die Anrechnung der Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants, die Lieferdienste und/oder Abholservice anbieten, ist im Interesse der Gastronomie geregelt worden. Um eine wenigstens teilweise Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, werden diese Umsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
Damit wird ihr Entschädigungsanspruch allein nach dem Umsatz berechnet, den sie im Jahr 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Ähnliches gilt für Hotels, die im Monat November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Ihr Anspruch auf Entschädigung bleibt ungeschmälert bestehen, solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 erzielen.
Antragsstellung
Die Antragstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform. Nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen seitens der Bundesregierung werden die Auszahlungen erst ab der letzten Novemberwoche erfolgen können. Aus diesem Grund wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft. Zu begrüßen ist, dass im Rahmen dieser „Novemberhilfe“ die besonderen Rahmenbedingungen von Soloselbstständigen und freien Kulturschaffenden berücksichtigt und bürokratische Hürden reduziert werden. Die Einführung eines sogenannten Unternehmerlohns für Soloselbstständige wird - unabhängig von der Novemberhilfe - wie berichtet im Kontext der Überbrückungshilfe III geprüft und kann frühestens ab Januar 2021 realisiert werden.