Für bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an erhaltenswerten Gebäuden in Sanierungsgebieten besteht die Möglichkeit zur erhöhten Steuerabschreibung nach § 7 h, 10 f, 11 a EStG (Denkmaleigenschaft ist nicht erforderlich!). Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn eine sog. Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt abgeschlossen wird. Reine Unterhaltsmaßnahmen sind davon ausgenommen. Die Abschreibungsmöglichkeit beträgt für Maßnahmen im Sinne von § 7 EStG bis zu 9 % im Herstellungsjahr und in den folgenden 7 Jahren sowie bis zu 7 % in den folgenden 4 Jahren.
Wir empfehlen, dass Sie zu diesem Thema vorab unbedingt auch Ihre Steuerfachkraft konsultieren.
Informationen zum Procedere sowie Angaben zu den abschreibungsfähigen Maßnahmen haben wir für Sie im Informationsblatt zusammen gefasst, zusätzlich können Sie die dazugehörige Bescheinigungsrichtlinie von 2017 einsehen.
Ebenso zum Download haben wir für Sie eine Vorlage für den formlosen Antrag auf die Bescheinigung zur Sonderabschreibung angefertigt, der vor Maßnahmen Beginn gestellt werden muss und auf dessen Grundlage dann eine Vereinbarung mit der Stadt Kelheim getroffen wird. Nach Abschluss der Maßnahme wird dann der Antrag auf eine Bescheinigung gestellt, den wir ebenfalls als Download zu Verfügung stellen.
Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!