Kirchenaustritt in Bayern

Was ist zu beachten? Wer ist zuständig?

In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich.
Der Kirchenaustritt erfolgt durch persönliche Austrittserklärung vor dem Standesbeamten oder durch Zuleitung einer urkundlichen Austrittserklärung (notariell) an den zuständigen Standesbeamten.

Nach Art 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesbeamten am Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Austritts:

  • Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
  • Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.

Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!

Zuständiges Standesamt:

Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 AVKirchStG). Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.

Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)

Übertritt von einer Kirche zu einer anderen:

Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, § 2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln. Ein vorheriger Austritt ist erforderlich! Der Eintritt in die neue gewählte Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach Satzung der künftigen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft.

Gebühr:
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35.- € pro Person.

Verständigung anderer Behörden:

Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:

  • die Meldebehörde
  • das Finanzamt
  • das Kirchensteueramt

Öffnungszeiten

Nur mit vorheriger Terminvereinbarung zu folgenden Zeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr 

Mittwoch und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr