In Bayern ist fรผr den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich.
Der Kirchenaustritt erfolgt durch persรถnlicheย Austrittserklรคrung vor dem Standesbeamten oder durch Zuleitung einer urkundlichen Austrittserklรคrung (notariell) an den zustรคndigen Standesbeamten.
Nach Artย 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Kรถrperschaft des รถffentlichen Rechts ist, zur รถffentlich-rechtlichen Wirkung der mรผndlichen oder schriftlichen Erklรคrung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesbeamten am Standesamtย des Wohnsitzes oder gewรถhnlichen Aufenthalts.
Erklรคrung des Austritts:
- Die mรผndliche Austrittserklรคrung muss persรถnlich vor dem Standesbeamten erklรคrt werden. Sie benรถtigen dazu einen gรผltigen Personalausweis oder Reisepass.
- Bei einer schriftlichen Austrittserklรคrung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde mรผssen Sie wegen der Wirksamkeit anschlieรend an das zustรคndige Standesamt weiterleiten.
Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklรคrung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ist wegen der zwingend vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!
Zustรคndiges Standesamt:
Fรผr den Empfang der Austrittserklรคrung ist dasย Standesamt zustรคndig, in dessen Bezirk der Erklรคrende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewรถhnlichen Aufenthalt hat (ยง 2 Abs. 1 AVKirchStG). Unter mehreren zustรคndigen Standesรคmtern hat der Erklรคrende die Wahl. Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewรถhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist fรผr den Empfang das Standesamt Mรผnchen zustรคndig.
Auslรคndische Staatsangehรถrige, die ihren Wohnsitz oder den gewรถhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, kรถnnen den Austritt gegenรผber dem รถrtlich zustรคndigen Standesamt erklรคren (ยง 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). Ob die Austrittserklรคrung nach dem Heimatrecht des auslรคndischen Staatsangehรถrigen wirksam wird, ist unerheblich.
Wirksamkeit:
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklรคrung dem zustรคndigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklรคrung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)
รbertritt von einer Kirche zu einer anderen:
Der รbertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Kรถrperschaft des รถffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, ยง 2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln. Ein vorheriger Austritt ist erforderlich! Der Eintritt in die neue gewรคhlteย Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft richtet sich nach Satzung der kรผnftigen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft.
Gebรผhr:
Die Aufnahme der Erklรคrung รผber den Kirchenaustritt ist gebรผhrenpflichtig. Die Gebรผhren betragen fรผr die Aufnahme einer Austrittserklรคrung mit Austrittsbescheinigung 35.- โฌ pro Person.
Verstรคndigung anderer Behรถrden:
รber Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
- die Meldebehรถrde
- das Finanzamt
- das Kirchensteueramt